Allgemeine Geschäftsbedingungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für Verträge mit Unternehmern. Sie sind gemeinsam mit dem individuellen Angebot, der Leistungsbeschreibung, der SLA-Anlage und – soweit einschlägig – der Auftragsverarbeitungsvereinbarung einzubeziehen.
Hinweis: Die genannten Anlagen — Anlage 2 (Tarif-, Zusatzleistungs-, SLA- und Haftungskonkretisierung), die SLA-Anlage sowie die Auftragsverarbeitungsvereinbarung mit Unterauftragsverarbeiterliste — werden im Angebotsprozess ausgehändigt und sind Bestandteil des individuellen Angebots.
§ 1 Anbieter und Geltungsbereich
(1) Anbieter der Leistungen ist die R&S Capital Consulting UG (haftungsbeschränkt), Hohlweg 12, 36093 Künzell, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter HRB 100831, vertreten durch den Geschäftsführer Ingo Tobias Stumpf, handelnd unter der Marke R&S Digital Consulting, nachfolgend „R&S“.
(2) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
(3) R&S schließt auf Grundlage dieser AGB keine Verbraucherverträge. Der Kunde bestätigt im Bestellprozess seine Unternehmereigenschaft und handelt in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit.
(4) Abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn R&S ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt.
(5) Individuelle Vereinbarungen im Angebot oder einer gesonderten Leistungsbeschreibung haben Vorrang vor diesen AGB.
§ 2 Vertragsunterlagen und Rangfolge
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich in folgender Rangfolge aus: individuell ausgehandelten Vereinbarungen; dem von R&S angenommenen Angebot einschließlich Preis- und Leistungstabellen; einer projektspezifischen Leistungsbeschreibung oder einem Pflichtenheft; der jeweils einbezogenen Auftragsverarbeitungsvereinbarung; diesen AGB; allgemeinen Produkt- und Supportbeschreibungen.
(2) Widersprüche sind so auszulegen, dass die speziellere und individuellere Regelung vorgeht.
(3) Mündliche Aussagen von Vertriebspartnern werden nur Vertragsbestandteil, wenn sie im digitalen Angebot, in einer Auftragsbestätigung oder in einer von R&S bestätigten Individualvereinbarung enthalten sind.
§ 3 Vertragsschluss
(1) Produktdarstellungen, Demos und Präsentationen sind freibleibend und stellen noch kein verbindliches Angebot dar.
(2) Der Kunde erhält ein individuelles digitales Angebot. Dieses enthält mindestens die wesentlichen Leistungen, Preise, Laufzeit und Zahlungsbedingungen.
(3) Der Vertrag kommt durch digitale Annahme des Angebots und, sofern im Angebot vorgesehen, durch zusätzliche Auftragsbestätigung von R&S zustande.
(4) R&S darf den Auftrag vor Beginn insbesondere auf Vollständigkeit, Bonität, Kapazität, technische Umsetzbarkeit, rechtliche Zulässigkeit und erforderliche Drittanbieterfreigaben prüfen.
(5) R&S-Vertriebspartner besitzen ohne gesonderte schriftliche Vollmacht keine Abschluss-, Inkasso-, Rabatt- oder Änderungsvollmacht.
(6) Nebenabreden, kostenlose Zusatzleistungen, Garantien oder Sonderkündigungsrechte sind nur wirksam, wenn sie im Angebot oder in einer von R&S bestätigten Individualvereinbarung enthalten sind.
§ 4 Leistungsgegenstand
(1) R&S erbringt je nach Angebot insbesondere Leistungen in den Bereichen: Websitekonzeption, Design, Entwicklung und Betrieb; Hosting, Wartung, Sicherheit und technische Betreuung; SEO-, GEO-, Content- und lokale Sichtbarkeitsleistungen; Google- und sonstiges Online-Marketing; Chat-, Anfrage-, CRM- und Kundenportalfunktionen; Automatisierungen und Schnittstellen; Managed KI-Telefonie und strukturierte Gesprächsübergabe; Foto-, Video-, Recruiting- und Contentproduktion; Strategie, Analyse und Optimierung.
(2) R&S schuldet die im Angebot konkret beschriebenen Tätigkeiten und Arbeitsergebnisse, nicht einen bestimmten wirtschaftlichen Erfolg.
(3) Soweit eine Leistung von technischen, rechtlichen oder vertraglichen Freigaben Dritter abhängt, steht sie unter dem Vorbehalt dieser Freigaben.
(4) R&S darf technisch gleichwertige Methoden oder Anbieter einsetzen, wenn der vereinbarte Kernnutzen und das vereinbarte Datenschutzniveau im Wesentlichen erhalten bleiben.
§ 5 Projektorganisation und Ansprechpartner
(1) Jede Partei benennt mindestens einen entscheidungsbefugten Ansprechpartner.
(2) Erklärungen und Freigaben des benannten Kundenansprechpartners gelten im Projekt als verbindlich, soweit R&S keine Kenntnis von einer Beschränkung hat.
(3) Der Kunde sorgt intern für eine rechtzeitige Abstimmung mit Geschäftsführung, Datenschutz, IT, Marketing, Betriebsrat oder sonstigen Stellen.
(4) R&S darf Projektkommunikation, Aufgaben, Freigaben und Versionen in einem Projekt- oder CRM-System dokumentieren.
(5) Besprechungsprotokolle gelten als Arbeitsgrundlage, wenn der Kunde nicht innerhalb von drei Werktagen konkrete Korrekturen mitteilt. Eine rechtsgeschäftliche Vertragsänderung entsteht dadurch nur, wenn die dafür erforderlichen Voraussetzungen vorliegen.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden
(1) Der Kunde stellt R&S rechtzeitig alle für die Leistung erforderlichen Informationen, Inhalte, Zugänge, Freigaben und Entscheidungen bereit.
(2) Dazu gehören insbesondere: korrekte Firmen-, Standort-, Kontakt- und Registerangaben; Leistungen, Preise, Öffnungszeiten, Notdienst- und Eskalationsregeln; Logo, Bilder, Texte, Videos und Markenrichtlinien; Domain-, Hosting-, Telefonie-, CRM-, Kalender-, Google- und Werbekontozugänge; erforderliche Einwilligungen, Informationspflichten und branchenspezifische Angaben; Ansprechpartner für technische Tests und Abnahme.
(3) Der Kunde stellt sicher, dass er zur Überlassung und Nutzung der bereitgestellten Inhalte und Daten berechtigt ist.
(4) R&S darf auf die sachliche Richtigkeit der Kundenangaben vertrauen, soweit keine offensichtlichen Widersprüche oder rechtlichen Risiken erkennbar sind.
(5) Verzögerungen oder Zusatzaufwand aufgrund fehlender, verspäteter oder fehlerhafter Mitwirkung verlängern Termine angemessen und können gesondert berechnet werden, wenn R&S den Kunden zuvor auf den Zusatzaufwand hingewiesen hat.
§ 7 Einsatz von KI-Systemen
(1) R&S darf KI-gestützte Werkzeuge insbesondere für Ideenfindung, Struktur, Textentwürfe, Design, Softwareentwicklung, Bildbearbeitung, Analyse, Datenstrukturierung, Automatisierung und Sprachinteraktion einsetzen.
(2) KI-Systeme können unvollständige oder fehlerhafte Ergebnisse erzeugen. R&S führt die im vereinbarten Leistungsumfang vorgesehene redaktionelle oder technische Prüfung durch, schuldet aber keine absolute Fehlerfreiheit.
(3) Der Kunde prüft vor Freigabe insbesondere: Tatsachen, Namen, Adressen, Preise und Leistungsangaben; fach- und branchenspezifische Aussagen; Marken-, Urheber-, Bild- und Persönlichkeitsrechte; Pflichtinformationen, Werbeaussagen und rechtliche Hinweise; technische Geschäftsregeln für Termine, Notdienst, Preise und Eskalation.
(4) R&S kann folgenden Transparenzhinweis für KI-unterstützte Websiteerstellung verwenden: „Bei Konzeption und Erstellung dieser Website wurden teilweise KI-gestützte Werkzeuge eingesetzt. Die veröffentlichten Inhalte werden vom Websitebetreiber redaktionell verantwortet.“
(5) Direkte Interaktionen mit Chat- oder Telefonassistenten werden entsprechend den gesetzlichen Anforderungen als KI-Interaktion kenntlich gemacht.
(6) R&S verwendet Kundendaten nicht ohne Rechtsgrundlage für allgemeines Modelltraining. Die konkrete Datenverarbeitung durch Drittanbieter richtet sich nach AVV, Anbieterbedingungen und technischer Konfiguration.
§ 8 Keine Erfolgs- und Rankinggarantie
(1) R&S garantiert keinen bestimmten Umsatz, Gewinn, Auftragseingang, Lead, Bewerbungseingang, Termin, Abschluss, Klickpreis, Marktanteil oder Return on Investment.
(2) SEO-, GEO- und Plattformplatzierungen hängen von nicht beherrschbaren Algorithmen, Wettbewerbern, Suchverhalten, Marktbedingungen und Plattformänderungen ab. Eine bestimmte Position oder dauerhafte Sichtbarkeit wird nicht geschuldet.
(3) Werbeplattformen entscheiden selbst über Anzeigenfreigabe, Reichweite, Kontosperren und Preise. R&S haftet nicht für Entscheidungen der Plattform, soweit R&S sie nicht zu vertreten hat.
(4) Prognosen, Benchmarks und Hochrechnungen sind unverbindliche Einschätzungen und keine Garantie.
§ 9 Websitekonzeption und Design
(1) R&S entwickelt die Website nach dem vereinbarten Umfang und der bestätigten Designrichtung.
(2) Vorlagen, Referenzseiten und Moodboards dienen der Orientierung und begründen keine Pflicht zur identischen Nachbildung.
(3) Responsive Darstellung bedeutet eine angemessene Anpassung an gängige Bildschirmgrößen und aktuelle Standardbrowser, nicht pixelidentische Darstellung auf jedem Gerät.
(4) Barrierefreiheit wird nur geschuldet, wenn der konkrete Standard und Prüfumfang im Angebot benannt ist.
(5) Mehrsprachigkeit, besondere Animationen, komplexe Konfiguratoren, Kundenkonten oder individuelle Webanwendungen sind nur enthalten, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.
§ 10 Texte und Inhalte
(1) R&S kann Texte auf Grundlage der Kundeninformationen und öffentlich zugänglicher Unternehmensinformationen entwerfen.
(2) Der Kunde prüft und genehmigt alle fachlichen Aussagen. R&S übernimmt ohne gesonderte Beauftragung keine rechtliche, medizinische, technische oder fachwissenschaftliche Prüfung.
(3) Der Kunde darf keine rechtswidrigen, beleidigenden, diskriminierenden, irreführenden oder fremde Rechte verletzenden Inhalte bereitstellen.
(4) R&S darf die Veröffentlichung erkennbar rechtswidriger Inhalte ablehnen und den Kunden zur Klärung auffordern.
(5) R&S erbringt keine Rechts- oder Steuerberatung. Rechtstexte des Kunden werden von R&S nur technisch eingebunden oder anhand vom Kunden freigegebener Vorlagen umgesetzt. Soweit R&S Formulierungs- oder Strukturvorschläge bereitstellt, bleiben die rechtliche Prüfung, Aktualität und Freigabe Aufgabe des Kunden beziehungsweise seiner Rechtsberatung.
§ 11 Foto-, Video- und Produktionsleistungen
(1) Foto-/Videoleistungen sind nur im konkret vereinbarten Umfang enthalten.
(2) Der Kunde sorgt für Drehgenehmigungen, geeignete Räumlichkeiten, Teilnahme der vorgesehenen Personen und erforderliche Einwilligungen.
(3) Wetter, Krankheit, Betriebsabläufe und höhere Gewalt können Termine verschieben.
(4) Rohdaten, unbearbeitete Aufnahmen und Projektdateien werden nur herausgegeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist.
(5) Nutzungsrechte an finalen Produktionen richten sich nach Angebot und vollständiger Zahlung. Rechte von Fotografen, Musik-, Stock- und Drittanbietern bleiben vorbehalten.
(6) Reise-, Übernachtungs-, Darsteller-, Studio- und besondere Produktionskosten sind nur enthalten, wenn im Angebot ausgewiesen.
§ 12 Korrekturschleifen und Änderungsmanagement
(1) Im Initialprojekt sind drei gebündelte Korrekturschleifen enthalten, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt.
(2) Eine Korrekturschleife ist eine zusammenhängende, priorisierte und nachvollziehbare Rückmeldung zu einem bereitgestellten Projektstand.
(3) Nicht als bloße Korrektur gelten insbesondere: grundlegender Strategiewechsel nach Freigabe; neue Zielgruppen, Marken oder Leistungsbereiche; zusätzliche Seiten, Standorte oder Sprachen; Austausch bereits freigegebener Struktur oder Gestaltung; neue Schnittstellen oder Funktionen; erneute Überarbeitung aufgrund geänderter Kundendaten.
(4) Zusatzwünsche werden erst nach Freigabe eines Zusatzangebots umgesetzt, soweit sie nicht vom laufenden Betreuungskontingent erfasst sind.
§ 13 Termine und Projektverzögerung
(1) Termine sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden.
(2) R&S darf Zeitpläne anpassen, wenn: Kundenmitwirkungen fehlen oder verspätet erfolgen; Drittanbieter oder Behörden verzögern; unvorhersehbare technische Probleme auftreten; zusätzliche Leistungen beauftragt werden; höhere Gewalt vorliegt.
(3) Der Kunde setzt R&S bei Verzögerung eine angemessene Nachfrist, bevor er weitergehende Rechte geltend macht, soweit eine Nachfrist gesetzlich erforderlich ist.
(4) Teilfertigstellungen können vereinbart und separat abgenommen werden.
§ 14 Prüfung und Abnahme
(1) Soweit ein abnahmefähiges Werk geschuldet ist, stellt R&S einen prüffähigen Stand bereit und fordert zur Abnahme auf.
(2) Der Kunde prüft den Stand innerhalb von sieben Werktagen, sofern im Angebot keine andere Frist vereinbart ist.
(3) Der Kunde erklärt die Abnahme oder benennt konkrete, reproduzierbare Abweichungen von der vereinbarten Beschaffenheit.
(4) Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht; R&S beseitigt sie innerhalb angemessener Frist.
(5) Reine Geschmacksänderungen nach Freigabe der Designrichtung, Leistungen außerhalb des Angebots oder Fehler in vom Kunden freigegebenen Angaben sind keine Mängel der vereinbarten Leistung.
(6) Nach Fertigstellung fordert R&S den Kunden in Textform zur Abnahme auf und setzt eine angemessene Frist von sieben Werktagen. Verweigert der Kunde die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines konkreten Mangels, gilt die Leistung nach Maßgabe des § 640 Absatz 2 BGB als abgenommen. Unwesentliche Mängel hindern die Abnahme nicht. Eine produktive Nutzung oder ausdrückliche Go-live-Freigabe gilt ebenfalls als Abnahme, soweit der Kunde bei erkennbarem Mangel keinen Vorbehalt erklärt.
(7) Mit Abnahme beginnt die vereinbarte Gewährleistungs- beziehungsweise Mängelhaftungsfrist, soweit einschlägig.
§ 15 Go-live und Betriebsbeginn
(1) Go-live erfolgt nach Abnahme beziehungsweise dokumentierter Freigabe und Vorliegen aller erforderlichen Zahlungen, Inhalte und Zugänge.
(2) Die laufenden Entgelte beginnen zu dem im Angebot festgelegten Betriebsbeginn. Fehlt eine ausdrückliche Regelung, beginnt der laufende Leistungszeitraum mit Go-live beziehungsweise produktiver Freischaltung.
(3) Ist die vereinbarte Leistung betriebsbereit und verzögert sich Abnahme oder Go-live ausschließlich aufgrund fehlender Mitwirkung des Kunden, beginnt das laufende Betriebsentgelt nach schriftlicher Mitteilung mit Eintritt der Betriebsbereitschaft, spätestens jedoch 60 Kalendertage nach Bereitstellung des ersten abnahmefähigen Gesamtstands. Dies gilt nicht, wenn R&S die Verzögerung zu vertreten hat oder ein wesentlicher Mangel vorliegt.
§ 16 Hosting und technischer Betrieb
(1) R&S kann Websites und Anwendungen selbst oder über technische Dienstleister betreiben.
(2) R&S darf insbesondere Hosting-, Content-Delivery-, Datenbank-, Authentifizierungs-, Monitoring- und Backupanbieter einsetzen.
(3) Eine bestimmte Plattform oder ein bestimmter Anbieter wird nur geschuldet, wenn dies im Angebot ausdrücklich festgelegt ist.
(4) R&S strebt eine marktübliche Verfügbarkeit an, garantiert aber ohne gesonderte SLA keine ununterbrochene Verfügbarkeit.
(5) Wartungsfenster, Sicherheitsupdates, Drittanbieterausfälle, Internetstörungen, Angriffe und höhere Gewalt können die Verfügbarkeit einschränken.
(6) Der Kunde informiert R&S unverzüglich über erkennbare Störungen und unterstützt bei der Reproduktion.
§ 17 Backups und Wiederherstellung
(1) R&S erstellt Backups nach dem für das Paket vorgesehenen technischen Konzept.
(2) Backups ersetzen keine kundenseitige Archivierung von Geschäftsunterlagen, Originalbildern, Vertragsdokumenten oder steuerrelevanten Daten.
(3) Eine bestimmte Wiederherstellungszeit oder Wiederherstellung auf einen bestimmten Datenstand wird nur im Rahmen einer SLA garantiert.
(4) Wiederherstellungen aufgrund kundenseitiger Fehlbedienung oder nicht von R&S verursachter Änderungen können gesondert berechnet werden.
§ 18 Domains und DNS
(1) Domains sollen grundsätzlich auf den Kunden oder eine von ihm kontrollierte Stelle registriert werden.
(2) Verwaltet R&S eine Domain im Auftrag, bleibt der Kunde für Marken-, Namens- und sonstige Rechte verantwortlich.
(3) Domain- und Registrierungsgebühren sind nur enthalten, wenn das Angebot dies ausdrücklich vorsieht.
(4) Bei Vertragsende unterstützt R&S eine technisch mögliche Übertragung nach vollständiger Zahlung und angemessener Vorlaufzeit.
(5) R&S haftet nicht für den Verlust einer Domain, wenn der Kunde erforderliche Mitwirkung, Zahlung oder Bestätigung trotz Hinweis nicht erbringt.
§ 19 Wartung, Support und kleine Änderungen
(1) Laufende Wartung umfasst die im Paket bezeichneten technischen Standardmaßnahmen.
(2) „Kleine Änderungen“ umfassen nur begrenzte redaktionelle Anpassungen innerhalb bestehender Strukturen. Neue Funktionen, Seiten oder umfangreiche Layoutänderungen sind nicht enthalten.
(3) Support erfolgt über die vereinbarten Kanäle während der üblichen R&S-Geschäftszeiten.
(4) Reaktionszeiten sind keine garantierten Lösungszeiten.
(5) 24/7-Bereitschaft, Notfallhotline oder Vor-Ort-Service bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
§ 20 SEO-, GEO- und Sichtbarkeitsleistungen
(1) R&S erbringt die im Angebot bezeichneten technischen, strukturellen und inhaltlichen Maßnahmen.
(2) Der Kunde stellt erforderliche Fachinformationen und Freigaben bereit.
(3) Suchmaschinen und KI-Systeme entscheiden autonom über Indexierung, Zitation, Darstellung und Ranking.
(4) R&S darf Maßnahmen an geänderte Plattform- und Suchmaschinenanforderungen anpassen.
(5) Linkkauf, Spam, Täuschung oder sonstige rechtswidrige beziehungsweise plattformwidrige Methoden sind nicht geschuldet.
§ 21 SEA und Werbeplattformen
(1) Werbebudget wird vom Kunden zusätzlich getragen und grundsätzlich direkt an die Plattform gezahlt.
(2) R&S erhält nur die für Kampagnenmanagement erforderlichen Zugriffe.
(3) Der Kunde bleibt Inhaber seiner Werbekonten, soweit im Angebot nichts anderes geregelt ist.
(4) Plattformen können Anzeigen ablehnen, Konten prüfen, sperren oder Bedingungen ändern. R&S unterstützt im vereinbarten Umfang, garantiert aber keine Freigabe.
(5) Kampagnenerfolg hängt von Angebot, Preis, Markt, Budget, Landingpage, Wettbewerb und Kundenvertrieb ab.
§ 22 CRM-, Portal- und Anfragefunktionen
(1) R&S kann ein einfaches Kundenportal beziehungsweise Anfrage-Cockpit bereitstellen oder bestehende Kundensysteme anbinden.
(2) Ohne ausdrückliche Vereinbarung schuldet R&S kein vollständiges individuelles Enterprise-CRM.
(3) Der Kunde verwaltet Benutzer, Rollen und Zugriffsrechte seiner Mitarbeiter und meldet ausscheidende Nutzer unverzüglich ab.
(4) Der Kunde prüft Anfragen, Status und übergebene Daten zeitnah. Das System ersetzt nicht die interne Bearbeitungsverantwortung.
(5) Exporte und Schnittstellen richten sich nach dem technisch verfügbaren und vereinbarten Umfang.
§ 23 KI-Telefonie als Managed Service
(1) R&S kann eine KI-gestützte Telefonannahme über eigene Komponenten und geeignete technische Drittanbieter bereitstellen.
(2) Der Kunde kann eine bestehende Nummer vollständig, nach Zeit, bei Besetzt oder bei Nichtannahme weiterleiten oder eine separate Nummer nutzen, soweit sein Telefonieanbieter dies unterstützt.
(3) Der KI-Assistent kann insbesondere: Anrufer begrüßen und als KI kenntlich gemacht werden; Namen und Rückrufdaten erfassen; Anliegen, Dringlichkeit und Terminwünsche strukturieren; bekannte Öffnungszeiten und freigegebene Informationen nennen; eine Zusammenfassung an das Kundenportal oder per E-Mail übergeben; bei freigegebenen Regeln Eskalationshinweise auslösen.
(4) Der KI-Assistent darf keine nicht freigegebenen Preise, Termine, Verfügbarkeiten oder rechtsverbindlichen Zusagen erfinden.
(5) Der Kunde liefert und pflegt das Unternehmenswissen und prüft Gesprächsregeln vor produktivem Einsatz.
(6) Sprach-, Erkennungs-, Netzwerk- und Toolfehler sind trotz sorgfältiger Konfiguration möglich.
§ 24 Transparenz, Aufzeichnung und Zusammenfassung
(1) Der KI-Assistent informiert natürliche Personen zu Gesprächsbeginn klar darüber, dass sie mit einem KI-System interagieren, soweit dies nicht bereits offensichtlich ist.
(2) Standardmäßig erfolgt keine Audioaufzeichnung.
(3) Standardmäßig wird kein vollständiges Wort-für-Wort-Transkript dauerhaft gespeichert. Stattdessen wird eine strukturierte Zusammenfassung mit den für die Bearbeitung erforderlichen Angaben erstellt.
(4) Eine Audioaufzeichnung oder Volltranskription bedarf einer gesonderten Vereinbarung, technischer Freigabe, transparenter Information und gegebenenfalls Einwilligung.
(5) R&S darf technische Metadaten wie Zeitpunkt, Dauer, Status, Fehlermeldung und verbrauchte Minuten für Betrieb, Abrechnung und Sicherheit verarbeiten.
§ 25 Kein Notruf- oder Hochrisikodienst
(1) Die KI-Telefonie ist kein Ersatz für Notruf, Rettungsdienst, medizinische Beratung, Rechtsberatung, Gefahrenabwehr oder sicherheitskritische Einsatzleitung.
(2) Der Kunde darf das System nicht als alleinigen Kanal für lebens-, gesundheits- oder sicherheitskritische Notfälle einsetzen.
(3) Der Kunde definiert geeignete Hinweise und alternative Notfallkontakte.
(4) R&S kann die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten oder hochriskanter Branchen ablehnen oder von einer gesonderten Prüfung abhängig machen.
§ 26 Kalenderintegration
(1) R&S richtet nur die für den vereinbarten Zweck erforderlichen Kalenderberechtigungen ein.
(2) R&S erhält ohne ausdrückliche Vereinbarung keine allgemeine inhaltliche Einsicht in den Kundenkalender.
(3) Der Kunde bleibt verantwortlich für gepflegte Verfügbarkeiten, Sperrzeiten, Terminarten, Ressourcen und Bestätigung von Einträgen.
(4) Ein KI-Assistent darf verbindliche Termine nur buchen, wenn der Kunde dies technisch und organisatorisch freigegeben hat.
(5) Andernfalls wird lediglich ein Terminwunsch oder Rückrufwunsch übermittelt.
§ 27 WhatsApp und Messenger
(1) WhatsApp- oder Messengerfunktionen sind nur enthalten, wenn ausdrücklich beauftragt.
(2) R&S nutzt ausschließlich freigegebene offizielle Schnittstellen und keine Umgehungslösungen.
(3) Der Kunde stellt erforderliche Unternehmenskonten, Freigaben und zulässige Nachrichtenvorlagen bereit.
(4) Meta und andere Plattformen können Preise, Bedingungen, Freigaben und Funktionen ändern.
(5) WhatsApp ist kein garantiert verfügbarer Pflichtkanal; R&S kann bei rechtlichen oder technischen Risiken auf E-Mail oder Portalbenachrichtigung umstellen.
§ 28 Telefonie-Minuten und verbrauchsabhängige Entgelte
(1) Inklusivminuten und Mehrverbrauchspreise ergeben sich aus dem Angebot oder Preisblatt.
(2) Nicht verbrauchte Minuten verfallen am Ende des Abrechnungsmonats, sofern nichts anderes vereinbart ist.
(3) Jede begonnene Abrechnungseinheit richtet sich nach dem finalen Anbieter- und Tarifmodell. R&S legt die Messmethode transparent fest.
(4) R&S darf bei ungewöhnlich hohem Verbrauch, Missbrauch oder Sicherheitsverdacht den Dienst vorübergehend begrenzen und den Kunden informieren.
(5) Erhöhen sich unmittelbar leistungsbezogene, von R&S nicht beherrschbare Drittanbieter-, Carrier-, Lizenz- oder Infrastrukturkosten nach Vertragsschluss um mehr als zehn Prozent, darf R&S ausschließlich den hiervon betroffenen wiederkehrenden Preisbestandteil in entsprechendem Umfang anpassen. R&S informiert den Kunden mindestens sechs Wochen vorher in Textform und legt Ursache und Berechnung nachvollziehbar offen. Erhöht sich dadurch das gesamte monatliche Entgelt um mehr als zehn Prozent, kann der Kunde das betroffene Zusatzmodul zum Änderungszeitpunkt kündigen. Das Hauptpaket bleibt unberührt, soweit es technisch sinnvoll fortgeführt werden kann.
§ 29 Datenschutz und Auftragsverarbeitung
(1) Die Parteien erfüllen ihre jeweiligen Datenschutzpflichten.
(2) Verarbeitet R&S personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden, schließen die Parteien eine Vereinbarung nach Art. 28 DSGVO.
(3) Der Kunde ist für die Rechtmäßigkeit der Erhebung und Nutzung seiner Anrufer-, Interessenten-, Kunden- und Beschäftigtendaten sowie für erforderliche Informationspflichten verantwortlich.
(4) R&S setzt technische Dienstleister und Unterauftragsverarbeiter nach Maßgabe der AVV ein.
(5) Der Kunde darf keine besonderen Kategorien personenbezogener Daten, Geheimnisse oder hochsensiblen Informationen in Systeme eingeben, sofern dies nicht ausdrücklich geprüft und vereinbart wurde.
(6) Datenschutzberatung und Rechtsprüfung sind nicht Bestandteil der technischen Leistung, soweit nicht ausdrücklich beauftragt.
§ 30 Technische Drittanbieter und Anbieterwechsel
(1) R&S darf zur Leistungserbringung eigene Systeme sowie geeignete Hosting-, Datenbank-, KI-, Telefonie-, E-Mail-, Kalender-, Analyse-, Marketing- und Abrechnungsanbieter einsetzen.
(2) R&S ist nicht verpflichtet, Anbieterbezeichnungen im Marketing oder Produktnamen hervorzuheben.
(3) Datenschutzrechtlich erforderliche Informationen über Empfänger und Unterauftragsverarbeiter werden in Datenschutzerklärung, AVV oder Unterauftragsverarbeiterliste bereitgestellt.
(4) R&S darf einen Anbieter aus sachlichen Gründen ersetzen, wenn Funktion, Sicherheit und vertraglicher Kernnutzen im Wesentlichen erhalten bleiben.
(5) Ist eine gleichwertige Fortsetzung nicht möglich, stimmen die Parteien eine Anpassung, Migration oder gegebenenfalls Beendigung des betroffenen Moduls ab.
§ 31 Open-Source- und Drittsoftware
(1) R&S darf Open-Source-Software, Bibliotheken, Plugins und Drittkomponenten verwenden.
(2) Für solche Komponenten gelten zusätzlich deren Lizenzbedingungen.
(3) R&S stellt sicher, dass die vorgesehene Nutzung nach eigener Prüfung mit den Lizenzbedingungen vereinbar ist.
(4) Änderungen, Sicherheitslücken oder Einstellung von Drittkomponenten können Anpassungen erforderlich machen.
(5) Soweit sinnvoll, darf R&S eine technisch gleichwertige Komponente einsetzen.
§ 32 Preise und Umsatzsteuer
(1) Alle Preise sind Nettopreise zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer.
(2) Setup-, Monats-, Nutzungs-, Fremd- und Zusatzkosten werden im Angebot getrennt ausgewiesen.
(3) Nicht enthaltene Leistungen werden nach gesondertem Angebot oder vereinbartem Stunden-/Tagessatz berechnet.
(4) Ändert sich der gesetzliche Umsatzsteuersatz, wird die Umsatzsteuer entsprechend angepasst.
§ 33 Setup-Zahlung und Projektbeginn
(1) Das Setup-Entgelt ist grundsätzlich vollständig vor Projektbeginn fällig.
(2) R&S kann im individuellen Angebot eine Teilzahlung von 50 Prozent vor Projektbeginn und 50 Prozent innerhalb von zwei Wochen beziehungsweise spätestens vor Übergabe oder Go-live zulassen.
(3) R&S ist erst nach Eingang der vereinbarten ersten Zahlung und erforderlichen Kundenmitwirkung zum Projektbeginn verpflichtet.
(4) Bei erheblichen Bonitäts- oder Zahlungsverzugsrisiken darf R&S Vorauszahlung oder Sicherheit verlangen.
§ 34 Laufende Entgelte und Fälligkeit
(1) Laufende Entgelte beginnen mit dem im Angebot bezeichneten Betriebsbeginn beziehungsweise Go-live.
(2) Sie werden monatlich im Voraus fällig, sofern das Angebot nichts anderes bestimmt.
(3) Verbrauchsabhängige Entgelte werden nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungszeitraums berechnet.
(4) Der Kunde erteilt, soweit vereinbart, ein SEPA-Lastschriftmandat oder nutzt die angebotene Zahlungsart.
(5) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nach den gesetzlichen Vorschriften zu; eine Beschränkung erfolgt nur im rechtlich zulässigen Umfang.
§ 35 Zahlungsverzug und Leistungspause
(1) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugsfolgen.
(2) R&S erinnert beziehungsweise mahnt den Kunden und setzt für wesentliche Rückstände eine angemessene Nachfrist.
(3) Nach erfolgloser Nachfrist darf R&S laufende Support-, Marketing-, Automatisierungs-, KI-, Telefonie- und Zusatzleistungen verhältnismäßig pausieren, wenn der Kunde vorher auf die mögliche Pause hingewiesen wurde.
(4) Eine Sperrung einer von R&S betriebenen Website oder des Kundenportals ist nur als letztes Mittel bei erheblichem und fortdauerndem Verzug vorgesehen. Sie setzt eine erneute Ankündigung und angemessene Frist voraus, soweit nicht eine akute Sicherheits- oder Missbrauchslage besteht.
(5) R&S berücksichtigt bei jeder Sperre die Verhältnismäßigkeit, mögliche Schäden, Datenzugang, gesetzliche Pflichtinformationen und die Möglichkeit einer weniger einschneidenden Maßnahme.
(6) Die Zahlungspflicht für bereitgestellte Leistungen und reservierte Kapazitäten bleibt im gesetzlich zulässigen Umfang bestehen.
§ 36 Laufzeit und ordentliche Kündigung
(1) Die Mindestlaufzeit beträgt zwölf Monate, sofern das Angebot keine anfängliche Mindestlaufzeit von 24 Monaten vorsieht.
(2) Die Mindestlaufzeit beginnt mit dem im Angebot bezeichneten Betriebsbeginn.
(3) Der Vertrag verlängert sich nach Ablauf der Mindestlaufzeit um jeweils zwölf Monate, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ende der laufenden Vertragsperiode in Textform gekündigt wird.
(4) Diese Laufzeitregelung gilt ausschließlich gegenüber Unternehmern. Die ausgewählte Mindestlaufzeit, der Preisvorteil der 24-Monats-Variante, die Kündigungsfrist und der Gesamtwert der anfänglichen Mindestlaufzeit werden im Angebot hervorgehoben ausgewiesen.
(5) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
(6) Teilkündigungen einzelner Module sind nur zulässig, wenn das Angebot dies vorsieht oder R&S zustimmt.
§ 37 Außerordentliche Kündigung
(1) Jede Partei kann aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Frist kündigen.
(2) Ein wichtiger Grund für R&S kann insbesondere vorliegen, wenn der Kunde: trotz Mahnung erhebliche Zahlungsrückstände nicht ausgleicht; rechtswidrige oder fremde Rechte verletzende Inhalte bereitstellt; Systeme missbräuchlich, betrügerisch oder sicherheitsgefährdend nutzt; erforderliche Datenschutz- oder Telefoniehinweise bewusst verhindert; R&S oder Drittanbieter erheblich gefährdet; trotz Abmahnung wesentliche Mitwirkungspflichten beharrlich verletzt.
(3) Eine Abmahnung oder Nachfrist ist erforderlich, soweit sie nach Art und Schwere des Grundes zumutbar und gesetzlich geboten ist.
§ 38 Leistungsänderungen und Weiterentwicklung
(1) R&S darf Funktionen und Prozesse weiterentwickeln, wenn der vereinbarte Kernnutzen erhalten bleibt.
(2) Notwendige Sicherheits-, Rechts- oder Anbieteränderungen dürfen kurzfristig umgesetzt werden.
(3) Wesentliche nachteilige Änderungen der Hauptleistung werden angekündigt. Soweit erforderlich, erhält der Kunde ein Anpassungs- oder Sonderkündigungsrecht.
(4) Individuelle Zusatzleistungen bedürfen eines Zusatzangebots.
§ 39 Nutzungsrechte an Kundenmaterialien
(1) Der Kunde bleibt Inhaber seiner Marken, Logos, Texte, Bilder, Videos und Daten.
(2) Er räumt R&S für Vertragsdauer die zur Vertragserfüllung erforderlichen Nutzungsrechte ein.
(3) Der Kunde sichert zu, dass die Nutzung keine Rechte Dritter verletzt.
(4) Bei berechtigten Drittansprüchen stellt der Kunde R&S im gesetzlich zulässigen Umfang frei, soweit die Rechtsverletzung aus vom Kunden gelieferten Materialien oder Weisungen stammt und R&S sie nicht zu vertreten hat.
§ 40 Nutzungsrechte an R&S-Arbeitsergebnissen
(1) Nach vollständiger Zahlung erhält der Kunde an individuell für ihn erstellten, exportierbaren Websiteinhalten ein einfaches, zeitlich und räumlich unbeschränktes Nutzungsrecht für seinen Geschäftsbetrieb, soweit das Angebot nichts anderes bestimmt.
(2) Wiederverwendbare Frameworks, Standardmodule, Softwarebibliotheken, interne Tools, Prompts, Automationen, generische Templates, Know-how und nicht kundenspezifische Komponenten verbleiben bei R&S beziehungsweise den jeweiligen Rechteinhabern.
(3) SaaS-, CRM-, KI-, Telefonie- und Managed-Service-Funktionen werden grundsätzlich nur für die Vertragsdauer bereitgestellt und nicht als Quellcode übertragen.
(4) Bearbeitbare Quelldateien, Rohdaten und Entwicklungsrepositories sind nur geschuldet, wenn das Angebot sie ausdrücklich nennt.
(5) Rechte Dritter und Open-Source-Lizenzen bleiben vorbehalten.
§ 41 Vertragsende, Datenexport und Migration
(1) Nach Vertragsende stellt R&S die laufenden Dienste zum vereinbarten Endzeitpunkt ein, sofern keine Verlängerung oder Migration beauftragt wird.
(2) Der Kunde kann innerhalb von 30 Tagen nach Vertragsende einen technisch verfügbaren Export seiner Daten und individuell erstellten Inhalte anfordern.
(3) Standardexporte können im Paket enthalten sein; individuelle Migration, Bereinigung, Fremdsystemanpassung und Übergabeunterstützung werden nach Aufwand berechnet.
(4) R&S ist nicht verpflichtet, interne Tools, Prompts, Frameworks, Anbieterzugänge oder Quellcode zu übertragen.
(5) Nach Ablauf der Exportfrist darf R&S Daten nach Maßgabe der AVV, Datenschutzerklärung und gesetzlichen Aufbewahrungspflichten löschen.
(6) Domains werden nach vollständiger Zahlung und Mitwirkung des Kunden übertragen, soweit R&S sie für den Kunden verwaltet.
§ 42 Referenznutzung
(1) R&S darf den Namen, das Logo und öffentlich erreichbare Arbeitsergebnisse des Kunden als sachliche Referenz verwenden, wenn der Kunde im Angebot zustimmt.
(2) Vertrauliche Kennzahlen, Gesprächsdaten, nicht veröffentlichte Inhalte und personenbezogene Daten werden nicht ohne Rechtsgrundlage veröffentlicht.
(3) Der Kunde kann eine erteilte Einwilligung für zukünftige Referenznutzung widerrufen, soweit keine andere Rechtsgrundlage besteht.
§ 43 Mängelrechte
(1) Für werkvertragliche Leistungen gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit sie nicht wirksam modifiziert werden.
(2) Der Kunde beschreibt Mängel nachvollziehbar und ermöglicht R&S eine angemessene Nacherfüllung.
(3) R&S darf nach eigener Wahl nachbessern oder neu leisten, soweit gesetzlich zulässig.
(4) Rechte wegen Mängeln bestehen nicht, soweit die Ursache auf nicht freigegebenen Änderungen des Kunden, fehlerhaften Kundendaten, Drittanbieterproblemen oder vertragswidriger Nutzung beruht.
(5) Für Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen. Abweichungen gelten nur, wenn sie im individuellen Angebot ausdrücklich und wirksam vereinbart wurden.
§ 44 Haftung
(1) R&S haftet unbeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach zwingenden Produkthaftungsregeln und im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht haftet R&S auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf.
(3) Im Übrigen ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit dies im B2B-Verkehr wirksam ist.
(4) Für Datenverlust haftet R&S bei leichter Fahrlässigkeit nur in Höhe des typischen Wiederherstellungsaufwands, der bei ordnungsgemäßer eigener Datensicherung des Kunden entstanden wäre, soweit der Kunde zu einer solchen Sicherung verpflichtet war.
(5) R&S haftet nicht für Entscheidungen, Sperren oder Ausfälle von Drittanbietern, soweit R&S diese nicht zu vertreten hat und einen geeigneten Anbieter sorgfältig ausgewählt hat.
(6) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung zusätzlich der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Soweit eine weitergehende betragsmäßige Obergrenze im individuellen Angebot vereinbart wird, gilt sie nur, wenn sie unter Berücksichtigung des konkreten Risikos angemessen ist und die vorstehenden unbeschränkten Haftungstatbestände unberührt lässt.
(7) Die vorstehenden Beschränkungen gelten entsprechend für Organe, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen von R&S.
§ 45 Freistellung bei Kundeninhalten und rechtswidriger Nutzung
(1) Verletzt ein vom Kunden bereitgestellter Inhalt oder eine Kundenweisung Rechte Dritter oder Gesetze, stellt der Kunde R&S im gesetzlich zulässigen Umfang von berechtigten Ansprüchen und angemessenen Rechtsverteidigungskosten frei.
(2) R&S informiert den Kunden und gibt ihm Gelegenheit zur Mitwirkung an der Verteidigung.
(3) Die Freistellung gilt nicht, soweit R&S die Rechtsverletzung selbst zu vertreten hat oder trotz offensichtlicher Rechtswidrigkeit ohne Hinweis gehandelt hat.
§ 46 Vertraulichkeit
(1) Beide Parteien behandeln nicht öffentliche kaufmännische, technische und personenbezogene Informationen vertraulich.
(2) Die Informationen dürfen nur zur Vertragsdurchführung verwendet werden.
(3) Die Pflicht gilt nicht für rechtmäßig öffentliche, bereits bekannte oder rechtmäßig von Dritten erhaltene Informationen.
(4) Gesetzliche Offenlegungspflichten bleiben unberührt.
(5) Die Vertraulichkeitspflicht gilt nach Vertragsende fort.
§ 47 Höhere Gewalt
(1) Keine Partei haftet für Verzögerungen oder Ausfälle aufgrund von Ereignissen außerhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs, insbesondere Naturereignissen, Krieg, behördlichen Maßnahmen, flächendeckenden Netz- oder Stromausfällen, Arbeitskämpfen, Pandemien, Cyberangriffen von erheblichem Ausmaß oder Ausfällen kritischer Drittanbieter.
(2) Die betroffene Partei informiert die andere Partei unverzüglich und bemüht sich um Schadensminderung.
(3) Dauert das Ereignis länger als 60 Tage und ist die Hauptleistung wesentlich betroffen, können die Parteien die betroffene Leistung anpassen oder außerordentlich kündigen, soweit eine Fortsetzung unzumutbar ist.
§ 48 Abtretung und Vertragsübertragung
(1) Der Kunde darf Ansprüche oder den Vertrag nur mit Zustimmung von R&S übertragen, soweit ein Zustimmungserfordernis rechtlich zulässig und R&S die Zustimmung nicht unbillig verweigert.
(2) R&S darf den Vertrag im Rahmen einer Unternehmensübertragung auf einen Rechtsnachfolger übertragen, wenn die Leistungsfähigkeit und Datenschutzpflichten gewahrt bleiben. Der Kunde ist zu informieren.
§ 49 Änderungen dieser AGB
(1) R&S darf diese AGB nicht einseitig für bereits vollständig abgeschlossene Hauptleistungspflichten ändern, soweit keine wirksame Änderungsgrundlage besteht.
(2) Für Dauerschuldverhältnisse können Änderungen aufgrund neuer Gesetze, Rechtsprechung, Sicherheitsanforderungen oder technischer Entwicklungen mit angemessener Vorankündigung vorgeschlagen werden.
(3) Wesentliche nachteilige Änderungen werden nur mit Zustimmung des Kunden wirksam. Für rein technische oder rechtlich zwingende Anpassungen, die den Kern der vereinbarten Leistung nicht nachteilig verändern, genügt eine Information in Textform. Soweit eine Änderung den Vertragszweck wesentlich beeinträchtigt, erhält der Kunde ein angemessenes Sonderkündigungsrecht hinsichtlich der betroffenen Leistung.
§ 50 Schlussbestimmungen
(1) Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand können für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtliche Sondervermögen am Sitz von R&S vereinbart werden, soweit § 38 ZPO dies zulässt.
(3) Änderungen und Ergänzungen sollen in Textform dokumentiert werden. Individuelle Vereinbarungen bleiben formfrei wirksam, soweit das Gesetz nichts anderes verlangt.
(4) Sollte eine Bestimmung unwirksam sein, gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Parteien werden eine rechtlich zulässige Regelung vereinbaren, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
(5) Maßgeblich ist die bei Vertragsschluss einbezogene Fassung.
Anlage 1 – Bestätigungen im Bestellprozess
Der Kunde bestätigt im digitalen oder schriftlichen Bestellprozess gesondert:
- „Ich handle als Unternehmer im Sinne von § 14 BGB.“
- „Ich habe das Angebot, die Leistungsbeschreibung und die B2B-AGB gelesen und akzeptiert.“
- „Soweit R&S personenbezogene Daten in meinem Auftrag verarbeitet, akzeptiere ich die AVV und die aktuelle Unterauftragsverarbeiterliste.“
- „Mir ist bekannt, dass KI-Systeme eingesetzt werden können und keine Erfolgs-, Lead- oder Rankinggarantie besteht.“
- „Ich bestätige die im Angebot bezeichnete Laufzeit, Kündigungsfrist und Zahlungsregelung.“
Für Unternehmerkunden · Stand: 13. August 2026
